§ 1
Der Verein führt den Namen BÜRGERLISTE – Unabhängige Wählervereinigung. Er hat seinen Sitz in Weissach, Kreis Böblingen, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: BÜRGERLISTE – Unabhängige Wählervereinigung – e.V.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung, als unabhängige Wählervereinigung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf Kommunalebene.
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Die Mitgliedschaft steht allen wahlberechtigten Personen offen. Andere Personen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der für das laufende Kalenderjahr bezahlte Beitrag wird nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 8
Neben dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassier/Kassiererin, einen Schriftführer/Schriftführerin, einen Kassenprüfer/Kassenprüferin, sowie drei Ausschussmitglieder zur Beratung des Vorstandes in besonderen Vereinsangelegenheiten.
§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; eine Stimmenthaltung bleibt außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun ZehnteIn der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 12
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Beschlüsse über die Verwendung des vorhandenen Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Weissach, den 07. Juni 1993